AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Physiopraxis Kimm

Allgemeines

Anmeldung

Mit der Unterschrift des Behandlungsvertrags, Physiotherapiepraxis Kimm werden die AGB der Praxis für Physiotherapie Sacha Kimm (im Folgenden Praxis) anerkannt. Diese können jederzeit eingesehen werden.
Die Praxis behält sich Anpassungen und Änderungen der AGB vor. Die vorstehenden und nachfolgenden Bedingungen werden mit der Auftragserteilung anerkannt und sind damit gültig.

Preise

Es gelten die Preise entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Bezug auf Selbstzahlerleistungen, bzw. Privattarife. Die Preise gelten bis zur Veröffentlichung neuer Preisangaben.
Maßgeblich für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden, ausliegenden Preisangaben.

Schadensfälle

Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden für alle Fälle von Fahrlässigkeit schließt die Praxis aus. Ausnahmen dieses Rechtsausschlusses sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Praxis oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Datenschutz

Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck wir Daten erheben, speichern oder weiterleiten sowie welche Rechte Sie bezüglich der Datenverarbeitung
haben.

Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:
Physiotherapie Kimm – 45549 Sprockhövel
Mail: physio-kimm@web.de

 Zweck der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag zwischen der Praxis und dem/der Patient/-in und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Hierzu verarbeitet die Praxis die
personenbezogenen Daten des/der Patienten/-in, insbesondere die Gesundheitsdaten. Dazu zählen Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde, die die Praxis oder Ärzte und andere Therapeuten erheben. Zu
diesen Zwecken können der Praxis auch Ärzte oder Psychotherapeuten, bei denen der/die Patient/-in in Behandlung ist, Daten zur Verfügung stellen (z.B. in Arztbriefen). Die Erhebung von Gesundheitsdaten ist Voraussetzung für die Behandlung. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen.

  1. c) Empfänger der Daten

Die Praxis übermittelt die personenbezogenen Daten des/der Patienten/-in nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder der/die Patient/-in eingewilligt hat. Empfänger der personenbezogenen Daten können
vor allem Ärzte, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, der Medizinische Dienst, Ärztekammern und privatärztliche Verrechnungsstellen sein. Die Übermittlung erfolgt überwiegend zum Zwecke der Abrechnung der erbrachten Leistungen, zur Klärung von medizinischen und sich aus Ihrem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen. Im Einzelfall erfolgt die Übermittlung von Daten an weitere berechtigte Empfänger.

Speicherung der Daten

Die Praxis bewahrt personenbezogenen Daten nur solange auf, wie dies für die Durchführung der Behandlung erforderlich ist. Aufgrund rechtlicher Vorgaben ist die Praxis dazu verpflichtet, diese Daten mindestens 10 Jahre
nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Patientenrechte

Der/die Patient/-in hat das Recht, über die ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten.
Auch kann der/die Patient/-in die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Darüber hinaus steht dem/der Patient/-in unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf Einschränkung
der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigen wir das Einverständnis des/der Patienten/-
in. In diesen Fällen hat der/die Patient/-in das Recht, die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen. Der/die Patient/-in hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn er/sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Name: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen

Anschrift: Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz.
Die Einwilligungserklärung zur Erhebung/Übermittlung von Patientendaten durch die physiotherapeutische Praxis wird dem/der Patienten/-in separat zur Unterschrift ausgehändigt.

Therapeutische Leistungen

Heilmittelverordnung

Physiotherapeuten dürfen in Deutschland therapeutisch nur im Delegationsverfahren tätig sein. Deswegen dürfen in Deutschland therapeutische Maßnahmen durch nichtärztliche Berufsgruppen (Heilhilfsberufe) ohne eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers – unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten – generell nicht durchgeführt werden. Das heißt, vor Beginn der ersten Behandlung benötigt der Patient -unabhängig von der Frage der Kostenerstattung – eine korrekt ausgestellte Heilmittelverordnung von einem Vertragsarzt oder Privatverordnung von einem Arzt oder Heilpraktiker (auch sektoraler HP für Physiotherapie). Ohne Vorliegen einer gültigen Heilmittelverordnung können keine therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden. Daher liegt es in der Verantwortung des Patienten, darauf zu achten, dass die vom Arzt oder Heilpraktiker ausgestellte Heilmittelverordnung (Rezept) spätestens zum ersten Behandlungstermin vorliegt. Physiotherapeutische Befunderhebungen und Behandlungen zur Erhaltung des Wohlbefindens (Medical Wellness) sowie Präventionsmaßnahmen sind auch ohne Verordnung möglich, aber generell nicht erstattungsfähig.

Fristen

Eine von einem Vertragsarzt ausgestellte Heilmittelverordnung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) muss innerhalb von 28 Tagen angefangen werden, da sie ansonsten ihre Gültigkeit verliert. Eine Behandlung darf nicht länger als 14 Tage unterbrochen werden. Bei längerer Unterbrechung muss die Behandlung im Rahmen dieser Verordnung abgebrochen werden und eine neue Heilmittelverordnung vom Arzt ausgestellt werden. Eine von einem Unfallarzt ausgestellte Heilmittelverordnung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) muss innerhalb von einer Woche angefangen werden, da sie ansonsten ihre Gültigkeit verliert. Eine Behandlung darf nicht länger als zwei Wochen unterbrochen werden. Bei längerer Unterbrechung muss die Behandlung im Rahmen dieser Verordnung abgebrochen werden und eine neue Heilmittelverordnung vom Arzt ausgestellt werden.

Prüfpflicht

Gemäß der Urteilsverkündung des Bundessozialgerichtes vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) sind Physiotherapeuten verpflichtet, Rezepte (GKV) auf ihre Vollständigkeit, inhaltliche Plausibilität und Gültigkeit zu überprüfen. Krankenkassen müssen der Praxis als Leistungserbringer fehlerhaft ausgestellte oder inhaltlich falsche Rezepte trotz korrekter, erfolgter Behandlung nicht bezahlen. Die Praxis prüft daher vor Therapiebeginn die Verordnung. Eine Therapie wird nur begonnen, bzw. durchgeführt, wenn die Heilmittelverordnung vollständig und gültig ist. Eine notwendige Korrektur/Änderung der Heilmittelverordnung darf nur der verordnende Arzt durchführen.

Zuzahlungen

Für Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) gibt es einen von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vorgeschriebenen Eigenanteil des Patienten an den Behandlungskosten. Dieser muss von jedem volljährigen Patienten, der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen angemeldet ist, entrichtet werden solange kein Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse vorliegt. Der Eigenanteil beträgt für nicht von der Zuzahlung befreite Krankenkassenmitglieder gesetzlicher Kassen 10,- € pro Verordnung zuzüglich 10% des gesamten Rezeptwertes und kann daher je nach Menge und Art der verordneten Heilmitteln variieren. Zuzahlungen nach §32 Abs. 2 SGB Vi.V. m. §61Satz 3 SGB V sind von der Praxis entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Patienten gem. §61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die Zuzahlung je Verordnung ist bei der ersten Behandlung fällig, § 43 b SGB V bleibt unberührt. Eine Zuzahlungsbefreiung muss bei Ihrer Krankenkasse rechtzeitig beantragt werden. Sie ist nur innerhalb des Kalenderjahres bis zum 31.12. gültig.

Terminvereinbarung

Bei einer Terminabsprache mit der Praxis kommt ein Dienstleistungsvertrag gemäß §611 BGB und ein Behandlungsvertrag nach der jeweils gültigen und aktuellen Fassung unserer AGB und Preisliste zustande. Terminvereinbarungen können persönlich oder Telefon vorgenommen werden. Patienten, die einen Termin in unserer Praxis machen, sind dazu verpflichtet, Ihre Terminkarten bis zur nächsten stattfindenden Behandlung aufzubewahren. Bei Klärungen von terminlichen Missverständnissen sind die ausgehändigten Terminzettel ausschlaggebend. Ein verspätetes Erscheinen zum vereinbarten Termin kann im Interesse der nachfolgenden Patienten von der Behandlungszeit abgezogen werden. Sollte der Patient 10 Minuten nach der vereinbarten Zeit kommen, kann die Behandlung abgelehnt werden. Danach muss der Ausfall der Behandlung bezahlt werden. Für eine vom Patienten gewünschte Kürzung der Behandlung während des Termins können keine preislichen Vergünstigungen gewährt werden. Es wird der Behandlungspreis gemäß Buchung fällig. Gewünschte Zusatzbehandlungen über die Therapiezeit hinaus werden in Rechnung gestellt. Bei vereinbarten Terminen sind Terminverzögerungen möglich. Die Behandlungszeit wird dadurch nicht beeinflusst. Der Wechsel des Behandlers ist möglich und berechtigt den Patienten nicht, kostenlos die Behandlung abzulehnen. Bei Ablehnung der Behandlung hat der Patient den Ausfall zu tragen.

Terminabsagen/nicht wahrgenommene Termine

Unsere physiotherapeutische Praxis ist eine Bestell- / Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind nur und
ausschließlich für Sie reserviert. Mit Abgabe Ihres Rezeptes und/oder Vereinbarung eines Behandlungstermins – auch telefonisch – gehen Sie mit uns einen „Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen“ ein. Die von uns
erbrachten Leistungen werden bei gesetzlich Versicherten jeweils von den GKV’s übernommen, d.h. von uns mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Privat versicherten Patienten werden die erbrachten Heilmittelleistungen persönlich in Rechnung gestellt. Bei versäumten Terminen bzw. Terminen, die nicht mindestens 24 Std. vorher abgesagt werden und wir keine Möglichkeit haben, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben, werden diese mit dem Gegenwert der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt.
Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig – mindestens 24 Std. vorher – abzusagen. Dazu steht Ihnen 24 Stunden unser Anrufbeantworter zur Verfügung!
Sollten Sie versäumen, Termine generell, bzw. rechtzeitig abzusagen, sind wir gehalten, Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611, Satz 3, SGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen (siehe auch § 615, BGB).

Inrechnungstellung bei Terminversäumnis

Sobald ein Patient in der Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen der Praxis und diesem Patienten zu Stande.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet der Praxis ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins von uns schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden. Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages sind wir verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhalten wir den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von uns einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet). Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Verhandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB. Die Praxis wird – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen (§ 615 S.1 BGB) lautet: Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen. Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos (Krankheit, Stau o.ä.) an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdendes Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird. Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach nicht zum Behandlungstermin erscheint. Die Praxis hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin abgesagt, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden. Unsere physiotherapeutische Praxis stellt, wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen, ihren Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den üblichen Vergütungssatz, bei privaten Behandlungen oder Gutscheinen den vereinbarten Wert der Behandlung in Rechnung. Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Daher erläutern wir hier die Rechtsgrundlage.

Private Krankenversicherungen/Kostenerstattung bei Privatliquidation

Der/die Patient/-in erhält die Rechnung gemäß der Honorarvereinbarung nach Abschluss der erbrachten Leistung(en) und begleicht diese innerhalb von 14 Tagen. Der/die Patient/-in wurde darauf hingewiesen, dass
seine/ihre Krankenkasse die Honorarbeträge möglicherweise nicht oder nicht vollständig ersetzt. Die Höhe und der Zeitpunkt einer etwaigen Erstattung durch eine Krankenversicherung sind für das Vertragsverhältnis zwischen Praxis und Patient nicht relevant.

Präventionsmaßnahmen

Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung kann sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen für ihre Mitarbeiter persönlich, telefonisch erfolgen. Ein Vertragsabschluss kommt zustande, sobald eine Anmeldebestätigung
versandt oder eine Abo-Karte ausgehändigt wurde. Abonnements sind nur persönlich nutzbar und nicht übertragbar.

Zahlung und Entgelte

Die Anmeldung verpflichtet (unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme) zur Zahlung des ausgewiesenen Entgeltes. Mit Vertragsabschluss werden die Gebühren in voller Höhe fällig und werden spätestens 3 Wochen
vor der ersten Kurs-/Trainingseinheit per Überweisung oder vor Ort bar/EC-Kartenzahlung entrichtet. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder den Arbeitgeber ist möglich soweit diese sich hierzu bereit erklären. Die Praxis übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Kostenübernahme durch die Krankkasse oder den Arbeitgeber erfolgt.

Organisatorisches

Allgemeines:

Die Teilnehmer können die Umkleidemöglichkeiten der Praxis nutzen. Eine Haftung für Wertgegenstände wird ausgeschlossen.

Risikofaktoren:

Bei Teilnahme an einem Präventionsangebot trotz gesundheitlicher Einschränkungen ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Eine Haftung der Praxis für körperliche oder gesundheitliche
Schäden, die aus einem Versäumnis dieser Mitteilungspflicht seitens des/der Teilnehmers/in herrühren, wird ausgeschlossen.

Datenschutz

Die bei Anmeldung für einen Präventionsangebot abgefragten Daten werden zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Vertragserfüllung verwendet. Die Abfrage Ihrer Mailadresse, der Festnetz- bzw. Mobilfunknummer erfolgt, um Sie unmittelbar kontaktieren zu können. Wenn Sie uns diese Daten nicht zur Verfügung stellen, können wir/der Kursleiter Sie ggf. nicht rechtzeitig erreichen. Mit der Unterschrift wird das Einverständnis der Datennutzung und – Speicherung ausschließlich für die genannten Zwecke erklärt.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Für die Gültigkeit eventueller Änderungen reicht es aus, die jeweils aktuell gültige Fassung der AGB im Wartebereich der Praxis zur allgemeinen
Kenntnisnahme zu veröffentlichen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Sprockhövel, Oktober 2020

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